Aufgaben Diakon Paul
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Aufgaben Diakon Paul

Mit 1. September 2024 hat mich unser Erzbischof Kard. Schönborn – neben meiner bisherigen Tätigkeit – auch zum Diakon in Stammersdorf und Strebersdorf, also insgesamt in drei Pfarren, ernannt. Ich werde damit im gesamten Seelsorgeraum Floridsdorf-Nord tätig werden: nach Beratung im Pastortalteam des Seelsorgeraumes und unter der Leitung unseres Seelsorgeraumleiters Msgr. Franz Schuster. Details dazu werden im Laufe des Arbeitsjahres 2024-2025 ausgearbeitet.

Im selben Ausmaß, wie es gelingt, in meinen bisherigen Arbeitsbereichen Ressourcen freizubekommen, können weitere Aktivitäten im und für den Seelsorgeraum folgen.

In Cyrill und Method bin ich unter anderem in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

Sakramentenspendung:

Eucharistie (Hl. Messe) – Assistenz, Predigtdienst, ggf. Zeremoniär

Taufe – Taufspendung, Predigtdienst

Firmung – Assistenz, ggf. Zeremoniär

Eheschließung – Assistenz (das Ehesakrament spenden einander die Braut-/Eheleute), Predigtdienst

 

Sakramentenvorbereitung:

Taufvorbereitung – Glaubensgespräch, Taufablaufgespräch

Beichtvorbereitung (v.a. im Rahmen der)

Kommunionvorbereitung

Vorbereitung der kirchlichen Traung – Trauungsablauf, ggf. auch Trauungsprotokoll (Brautleutegespräch)

 

Sakramentalien:

Kindergottesdienste – ggf. Leitung, Predigtdienst

Worship Night – liturgischer Vorsteher

Krankenkommunion

Kirchliche Begräbnisse – Leitung, Predigtdienst

Segnungen – Leitung, ggf. Predigtdienst

 

Aussprache und geistliches Gespräch

Ich arbeite in folgenden Teams der Pfarre Cyrill u. Method mit:

Pfarrteam

Pfarrgemeinderat

Erstkommunion(leitungs)team

Firm(leitungs)team

Kinderliturgieteam

Schulpastoral: Schulgottesdienste und -feiern VS Schumpeterweg, VS Rittingergasse, AHS Ödenburgerstraße

Team Glaubensgespräche Taufvorbereitung

BegräbnisleiterInnenteam

In Stammersdorf unterstütze ich das Erstkommunionteam v.a. bei der Vorbereitung und Feier verschiedener Gottesdienste im Rahmen der Kommunionvorbereitung. Auch wirke ich als Diakon bei den Kindermessen mit.

In Strebersdorf assistiere ich gelegentlich in der Eucharistiefeier und predige ggf.

Seelsorgeraum und Dekanat:

Pastoralteam Seelsorgeraum (Stammersdorf – Strebersdorf – Cyrill u. Method)

Koordinierungsteam Seelsorgeraum

Vernetzung PastoralassistentInnen und Diakone im diözesanen Beruf im 21. Bezirk

Dekanatskonferenz (Wien 21)

Vernetzung mit PfarrerInnen, PastorInnen, Priestern, (leitenden) MitarbeiterInnen der verschiedenen christlichen Kirchen im 21. Bezirk (Ökumene)

Weitere (kontinuierliche oder punktuelle) Aufgaben in Cyrill u. Method:

MitarbeiterInnengewinnung und -betreuung

Verwaltung des Pfarrkalenders (als einer von 5 Schreibberechtigten)

Öffentlichkeitsarbeit: Homepageseiten meiner Arbeitsbereiche in Cyrill u. Method

Unterstützung der MinistrantInnen(leiterInnen) und der Teamleitung der Dreikönigsaktion (SternsingerInnen)

Aushilfe Mesnerei (bei Gottesdiensten ohne ehrenamtliche/n Mesner/in)

Aushilfe Pfarrkanzlei (Journaldienst bei Abwesenheit der Pfarrsekretärin)

Zum Dienst eines Diakons gehören auch:

Tägliches Stundengebet (Laudes und Vesper)

Studium

Vorbereitung

Ökumenisches Podiumsgespräch im Rahmen der Bibelausstellung am 11.6.2024 in der röm.-kath. Pfarrkirche Strebersdorf

Stand: 21.11.2024

Aus dem Dienstrecht der Ständigen Diakone der Erzdiözese Wien:

Präambel:

 

Die Diakone erhalten die Sendung und die Vollmacht, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen. (Vgl. c. 1009 § 3 CIC)

§ 5 – Rechtsnatur des Dienstverhältnisses:

 

Durch die Weihe und die daraus folgende sakramentale Sendung Christi wird der Diakon ein Mitglied der Hierarchie. Dies bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche. Der Ständige
Diakon (im Folgenden als „Diakon“ bezeichnet) ist gemäß c. 266. CIC Kleriker. Durch die Inkardination, die mit der Weihe erfolgt, untersteht der Diakon kirchenrechtlich dem Ordinarius.

§ 12 – Ernennung:

 

(4) Gemäß des Gehorsamsversprechens bei der Weihe ist der Diakon verpflichtet, wenn er nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt ist, eine Aufgabe, die ihm vom Ordinarius überträgt, zu übernehmen und treu zu erfüllen.

§ 13 – Vorgesetzter:

 

(1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Diakons ist der jeweilige Leiter der Pfarre oder Dienststelle, für die der Diakon ernannt wurde.

§16 – Kooperationsvereinbarung, Mitarbeitergespräch:

 

(1) Auf Grundlage der Ernennungsdekrete wird die grundsätzliche Aufgabenverteilung und die Aufgabenumschreibung in einer Kooperationsvereinbarung festgehalten.

 

(2) Vor oder am Beginn eines jeden Arbeitsjahres wird die Kooperationsvereinbarung evaluiert und Änderungen werden schriftlich dokumentiert.

 

(3) Alle Diakone, die in der Erzdiözese Wien eine Aufgabe ausüben, sind verpflichtet, jährlich mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten ein Mitarbeitergespräch (MAG) zu führen. Dabei gelten die Bestimmungen des Handbuchs „Das strukturierte Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch in der Erzdiözese Wien“.

§ 18 – Zeitliche Gestaltung des Dienstes:

 

(2) Dem Wesen des diakonalen Dienstes für Diakone im diözesanen Beruf entspricht der volle Einsatz der beruflich zur Verfügung stehenden Kräfte und auch der Arbeitszeit. Das bedeutet, dass in der Regel die Arbeitszeit des Diakones im diözesanen Beruf über das gesetzliche Ausmaß im weltlichen Berufsleben hinausgeht; dies gewährleistet eine dem Wesen des diakonalen Dienstes entsprechende Verfügbarkeit. Eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit nach Stunden wird allerdings nicht festgelegt. Bei verheirateten Diakonen im diözesanen Beruf ist auf ausreichend Zeit für und mit Ehefrau und Kindern Rücksicht zu nehmen. Zur diakonalen Tätigkeit gehören auch Gebet, Studium und Vorbereitungen.

 

(3) Für alle Diakone sind die Pflege der Hausgemeinschaft in der Familie, das Gebet, das Studium der theologischen Schriften, die Vorbereitung auf die Predigt und die liturgischen Feiern und die Sorge um die Mitbrüder Teil ihres Wirkens.

 

(4) Eine Regelung für die zeitliche Gestaltung des Dienstes dient als Schutz vor Überforderung durch persönliche Erwartungen und Ansprüche von anderen. Sie hilft, die persönliche Planung mit der Ressource Zeit verantwortungsbewusst zu gestalten und bietet ebenso einen Orientierungsrahmen für Vereinbarungen im Blick auf mehrere Einsatzorte. Diese Regelung wird in der für alle Diakone verbindlichen Kooperationsvereinbarung festgehalten.

 

(7) Jedem Diakon steht pro Woche ein voller dienstfreier Tag und darüber hinaus pro Monat ein Tag für einen Einkehrtag zu. Die konkreten Termine sind mit dem unmittelbar kirchlichen Vorgesetzten zu vereinbaren.

 

(8) In der Regel sollen im Sinne der Ehe und Familie 1 Samstag und 1 Sonntag pro Monat für diese reserviert und von pfarrlichen Verpflichtungen frei sein.

 

(9) Die konkrete Koordination der Arbeit erfolgt immer in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und die Abwesenheiten sind mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren und gegebenenfalls im Team zu koordinieren.

 

(10) In erster Linie sind die Aufgaben des Ernennungsdekretes oder der Ernennungsdekrete zu erfüllen. Darüber hinaus jene Aufgaben, die vom Ordinarius oder dem Dienstvorgesetzten (siehe § 13) dem Diakon anvertraut sind und auch der Kooperationsvereinbarung entsprechen.

§ 19 – Fortbildung und Tagungen:

 

(1) Der Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet.

 

(2) Die Teilnahme an Studientagen und Konferenzen auf Diözesan- und Dekanatsebende (Pastoralund/oder Kleruskonferenzen) ist Teil des Dienstes.

§ 23 – Zusammenarbeit:

 

(1) Der Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit Priestern und allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Einsatzgebietes verpflichtet. Dabei soll diese Zusammenarbeit sich nicht nur auf dienstliche Belange beschränken, sondern eine angemessene Form geistlicher Gemeinschaft finden.

 

(2) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen, Pastoralassistenten und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt unter Berücksichtigung des für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzeptes oder der Stellenbeschreibung nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten des Diakons. Sie ist in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung verbindlich festzuhalten.

 

(4) Der Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. Entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten soll er Mit- und Aushilfen in anderen Bereichen, in seinem Entwicklungsraum, Seelsorgeraum, Pfarrverband oder auch in überpfarrlichen Bereichen übernehmen, soweit das mit seiner, in den Dekreten genannten, konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.